Spickmich.de-Lehrerbewertungsportal
Soweit in einem Blog wahre Tatsachen und sachbezogene Wertungen mitgeteilt werden, ist dies zulässig. So stellte das OLG Köln[1] für eine Lehrerbewertungsportal fest, dass als Tatsachen Name, berufliche Tätigkeit und unterrichtete Fächer genannt werden können und Bewertungen nach den Kriterien „guter/schlechter Unterricht“, „fachlich kompetent/inkompenten“, „motiviert/unmotiviert“, „faire/unfaire Noten“, „gut/schlecht vorbereitet“ durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des bewerteten Lehrers nicht verletzen. Mit der Nennung von Tatsachen und Bewertungen, die durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Art. 5 GG gedeckt sind, ist folglich nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Das Bewertungsportal ist auch datenschutzrechtlich zulässig. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Übermittlung und Speicherung von Daten zur Erfüllung eines Geschäftszweckes aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung überwiegt. Das geschäftliche Interesse besteht in dem wirtschaftlichen Betreiben eines Internetportals, für das Daten aus der Website von Schulen als allgemein zugänglicher Quelle entnommen werden. Ein überwiegend schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung besteht nicht, weil, so stellte das Gericht fest, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt. Im Ergebnis trägt der Betreiber der Web. 2.0 Plattform ein Haftungsrisiko für Blogs, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i.V. m. §§ 823, 1004 BGB analog) durch Schmähkritik und Beleidigung verletzen und damit das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG überschreiten.
[1] OLG Köln Urt.v.27.11.2007, MMR 2008, 101 ff..