Dr. Ivo Geis

6. März 2008

Spickmich.de-Lehrerbewertungsportal

Gespeichert unter: Allgemein — Ivo Geis @ 11:32

Soweit in einem Blog wahre Tatsachen und sachbezogene Wertungen mitgeteilt werden, ist dies zulässig. So stellte das OLG Köln[1] für eine Lehrerbewertungsportal fest, dass als Tatsachen Name, berufliche Tätigkeit und unterrichtete Fächer genannt werden können und Bewertungen nach den Kriterien „guter/schlechter Unterricht“, „fachlich kompetent/inkompenten“, „motiviert/unmotiviert“, „faire/unfaire Noten“, „gut/schlecht vorbereitet“ durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des bewerteten Lehrers nicht verletzen.  Mit der Nennung von Tatsachen und Bewertungen, die durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung des Art. 5 GG gedeckt sind, ist folglich nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.  Das Bewertungsportal ist auch datenschutzrechtlich zulässig. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Übermittlung und Speicherung von Daten zur Erfüllung eines Geschäftszweckes aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung überwiegt. Das geschäftliche Interesse besteht in dem wirtschaftlichen Betreiben eines Internetportals, für das Daten aus der Website von Schulen als allgemein zugänglicher Quelle entnommen werden. Ein überwiegend schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung besteht nicht, weil, so stellte das Gericht fest, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt. Im Ergebnis trägt der Betreiber der Web. 2.0 Plattform ein Haftungsrisiko für Blogs, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i.V. m. §§ 823, 1004 BGB analog)  durch Schmähkritik und Beleidigung verletzen und damit das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG überschreiten.




[1] OLG Köln Urt.v.27.11.2007, MMR 2008, 101 ff..

Recht auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme

Gespeichert unter: Allgemein — Ivo Geis @ 10:32

Mit dem Urteil vom 27. Februar 2008 zur Online-Durchsuchung nach dem Verfassungsschutzgesetz des Landes NRW hat das BVerfG ergänzend zu dem informationellen Selbstbestimmungsrecht ein Recht auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme entwickelt. Soweit kein hinreichender Schutz vor Persönlichkeitsgefährdungen besteht, die sich daraus ergeben, dass der Einzelne zu seiner Persönlichkeitsentfaltung auf die Nutzung informationstechnischer Systeme angewiesen ist, trägt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Schutzbedarf in seiner lückenfüllenden Funktion über seine bisher anerkannten Ausprägungen hinaus dadurch Rechnung, dass es die Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme gewährleistet. Dieses Recht fußt gleich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; es bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten.[1]


[1] Absatz 201 des Urteils.

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